Unsere Vereinssatzung
Nachfolgend findet sich eine Abschrift unserer Vereinssatzung, in ihrer aktuellen, seit dem 11.03.2019 gültigen Fassung. Rechtskräftig ist jedoch nur das Original-Dokument, wie es im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Registernummer VR 640941 hinterlegt ist. Dieses kann auf Antrag durch den Schriftführer bereitgestellt werden.
V e r e i n s s a t z u n g
Reservisten-Kameradschaft Reinstetten e.V.
§ 1 – Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Reservisten-Kameradschaft Reinstetten“ und hat seinen Sitz in 88416 Ochsenhausen – Reinstetten.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
Nach erfolgter Eintragung ist dem Namen der Zusatz „e. V.“ anzuhängen.
§ 2 – Zweck
Der Verein vertritt die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er fördert die militärische Weiterbildung der Reservisten der Bundeswehr. Er ist im Rahmen des Verbandes der Reservisten der Bundeswehr außerhalb der Bundeswehr besonders beauftragter Träger der Reservistenarbeit. Er unterhält im Rahmen der Satzung Kontakte zu deutschen Reservistenorganisationen und solcher von verbündeten und befreundeten Nationen. Der Verein ist eine Vereinigung von Reservisten und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr sowie Personen, welche keinen Wehrdienst bei der Bundeswehr abgeleistet haben. Er ist unabhängig und überparteilich. Er spricht für alle Reservisten der Bundeswehr. Seine Mitglieder sind der Bundeswehr und den Streitkräften verbündeter und befreundeter Nationen kameradschaftlich verbunden. Sie pflegen soldatische Kameradschaft innerhalb und außerhalb des Vereins. Allen gesellschaftlichen Gruppen, die seinen Verteidigungsbeitrag anerkennen, fühlt sich der Verein verbunden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) Reservisten der Bundeswehr,
b) ehemaligen Soldaten befreundeter Nationen,
c) aktive Soldaten der Bundeswehr und befreundeter Streitkräfte,
d) Personen, die dem Verband der Reservisten, der Bundeswehr und den Streitkräften verbündeter und befreundeter Nationen kameradschaftlich verbunden sind.
Als Mitglied können auf Antrag alle unter a) – d) genanten Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.
Ausgenommen hiervon sind Personen, die Mitglied einer verbotenen Organisation sind.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann von dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
§ 4 – Ehrungsordnung, Ehrenmitglieder
Für Ehrungen gilt die Ehrungsordnung des Vereins. Die Erstellung bzw. Änderung der Ehrungsordnung wird dem Vorstand übertragen. Ergänzend gilt die Ehrungsordnung des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können nach der Ehrungsordnung durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt.
§ 5 – Organe
Verwaltungsorgane des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mitglieder der Organe dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
§ 6 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar im ersten Quartal statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Ochsenhausen oder der Schwäbischen Zeitung oder durch Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Der Vorsitzende kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordert. Die Bekanntmachung erfolgt wie zur regelmäßigen Mitgliederversammlung, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der beiden Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
- die Aufstellung und Änderung der Satzung,
- die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
- die Auflösung des Vereins.
§ 7 – Der Vorstand
Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie seine zwei Stellvertreter. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis können die Stellvertreter nur vertreten, wenn der Vorsitzende dies delegiert hat oder verhindert ist.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer
- und bis zu acht Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Dies gilt ebenfalls für zwei zu wählende Kassenprüfer. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Scheiden Vorstandsmitglieder oder Kassenprüfer aus dem Verein aus, so verlieren sie damit auch die Funktion. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist bei der folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit durchzuführen. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Handzeichen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der Vorstand erlässt eine Datenschutzordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird (Anlage: Datenschutzordnung)
§ 8 – Geschäftsführung
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen ersetzt.
§ 9 – Kassenführung
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassenwart. Er ist berechtigt,
- Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
- alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
Der Kassenwart fertigt einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Die Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 10 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 – Ergänzende Regelungen
Bei fehlenden oder unklaren Regelungen ist nach den Inhalten (Satzung, Ordnungen) des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. zu verfahren.
§ 12 – Vereinseigentum
Beim Ausscheiden aus dem Verein ist das Vereinseigentum zurückzugeben.
§ 13 – Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied bis jeweils zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.
§ 14 – Auflösung
Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das verbliebene Vereinsvermögen der Ortsverwaltung Reinstetten übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Ortsverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.
Letzte Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.03.2019:
Erweiterung von „§ 7 – Der Vorstand“ um den letzten Satz bzgl. Datenschutzordnung.